Satzung der Koordination Südliches Afrika (KOSA) e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen KOSA (Koordination Südliches
Afrika) e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke'
der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
ist selbstlos tätig.
§ 3 Zweck
Der Verein will zur Förderung internationaler Gesinnung
und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung
beitragen.
Es ist das Ziel von KOSA durch entwicklungspolitische Aufklärung
und Bildungsarbeit in Deutschland sowie durch materielle Unterstützung
einen nachhaltigen Aufbau- und Entwicklungsprozess und die regionale
Integration im Südlichen Afrika zu unterstützen.
KOSA unterstützt durch seine Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
sowie durch materielle Unterstützung die Arbeit von Organisationen
und Initiativen, die sich für die Überwindung der Folgen
des Apartheidsystems, für wirtschaftliche, politische und
soziale Gerechtigkeit, für die Einhaltung der Menschenrechte,
für die Gleichstellung der Geschlechter sowie für eine
demokratische Entwicklung und das friedliche Zusammenleben aller
Menschen im Südlichen Afrika einsetzen.
KOSA sucht die Zusammenarbeit mit Organisationen im In- und
Ausland, die mit den Zielen von KOSA übereinstimmen.
Zur Erfüllung dieses Zwecks macht KOSA sich zur Aufgabe:
Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Kulturarbeit
in Deutschland zu leisten;
Projekte im südlichen Afrika, die den Zielen KOSAs entsprechen,
zu unterstützen;
Informationsunterlagen, Kontakt- und Adressenlistenzusammenzustellen
und zu vermitteln;
an die Förderer und Mitglieder regelmäßige
Infos über die Arbeit des Vereins herauszugeben;
zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit Kampagnenarbeit
durchzuführen;
den Informationsaustausch zwischen Gruppen und Organisationen,
die mit den Zielen von KOSA übereinstimmen, zu fördern
und insbesondere die Aktivitäten von juristischen (ordentlichen)
Vereinsmitgliedern, die zur Region südliches Afrika arbeiten,
zu berücksichtigen und zu unterstützen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden. Sie können dem Verein als ordentliche oder
fördernde Mitglieder beitreten.
Beitrittserklärungen müssen schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden; innerhalb von 12 Wochen hat der Vorstand über
sie zu entscheiden.
Austrittserklärungen müssen schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden. Sie werden sofort gültig, die Beitragsverpflichtung
gilt für das gesamte Jahr, in dem der Austritt erklärt
wurde.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss
oder durch einen Rückstand von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden,
wenn es sich grob gegen die Satzung des Vereins verhalten hat.
Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines
Monats kann das Mitglied gegen den Ausschluss Einspruch einlegen,
dann entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung
über die Wirksamkeit des Ausschlusses.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Delegiertenrat.
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
Über die Sitzungen der Organe des Vereins ist ein Protokoll
zu führen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind
von einem/einer Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen. Protokolle sind innerhalb des Vereins öffentlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die ordentliche MV findet innerhalb des Geschäftsjahres statt.
Die Einladung zur ordentlichen MV muss mindestens vier Wochen
vorher mit der beantragten Tagesordnung, dem Jahres- und Kassenbericht
und dem vom Vorstand beantragten Haushaltsentwurf für das
nächste Geschäftsjahr erfolgen.
Die MV entscheidet über
– die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes sowie der
Kassenprüfung
- den Finanzhaushalt,
- Planung des Jahresprogrammes
- Satzungsänderungen,
- den Mitgliedsbeitrag,
- die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche MV ist auf Beschluss des Vorstandes,
von mindestens 10% der Mitlieder, auf Antrag des Beirates oder
des Delegiertenrates einzuberufen.
Die Einladung zu einer außerordentlichen. MV muss spätestens
14 Tage vorher mit der beantragten Tagesordnung zugestellt werden.
Anträge für die MV müssen einschließlich
einer schriftlichen Begründung mit der Einladung zur MV versandt
werden. Für Anträge zur Satzungsänderung sind 2/3
der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig. Alle sonstigen
Anträge verlangen die einfache Mehrheit.
Initiativanträge sind auf einer MV zulässig, wenn
sie von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder unterstützt werden.
Stimmberechtigt mit einer Stimme sind auf der MV alle ordentlichen
Mitglieder. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Gruppen,
Initiativen und Vereine können auf Beschluss der Mitgliederversammlung
jeweils ein Gruppenstimmrecht von bis zu fünf Stimmen erhalten.
Eine MV ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß
erfolgte.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und
gerichtlich. Er führt die Geschäfte des Vereins auf
der Basis der Satzung und der Beschlüsse der MV. Der Vorstand
ist berichts- und rechenschaftspflichtig gegenüber den Mitgliederndes
Vereins.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7
Personen, die entweder natürliche Mitglieder oder Mitglied
eines juristischen Mitglieds des Vereins sind. Der Vorstand wählt
aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand von
3 Mitgliedern. Zur Vertretung des Vorstandes nach außen
sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
erforderlich.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, so kann auf der nächstfolgenden
MV ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit
des Vorstands gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Aus der
Vorstandsarbeit entstehende Kosten werden erstattet. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Vorstand stellt eine Geschäftsführung ein. Diese
nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Die Geschäftsführung
des Vereins kann Mitglied des Vorstands, aber nicht Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands sein. Der Vorstand erarbeitet
in Absprache mit dem Delegiertenrat eine Geschäftsordnung
für die laufende Arbeit der Geschäftsführung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder und davon wenigstens ein geschäftsführendes
Mitglied anwesend sind.
Mindestens drei Vorstandsmitglieder und davon ein geschäftsführendes
Mitglied nehmen an den Sitzungen des Delegiertenrates teil.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die
Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
regelt.
§ 8 Delegiertenrat
Der Delegiertenrat berät und unterstützt den Vorstand.
Gruppen, Initiativen und Vereine, die Mitglied des Vereins
sind, können Delegierte in den Delegiertenrat entsenden.
Der Delegiertenrat hat Anhörungsrecht auf den Sitzungen
des Vorstands sowie auf den MV`s. Er kann Empfehlungen aussprechen
und Initiativanträge stellen.
Der Delegiertenrat tagt mindestens einmal zwischen den ordentlichen
Mitgliederversammlungen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich.
§ 9 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die mit
den Aufgaben und der Finanzierung des Vereins zusammenhängen.
Er wird vom Vorstand einberufen.
Seine Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Antragsrecht.
Die Amtsdauer eines Mitglieds des Beirats beträgt drei
Jahre.
§ 10 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge legt die MV fest.
§ 11 Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung kann nur auf einer ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Anträge
zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur MV
versandt worden sein. Anträge zur Satzungsänderung verlangen
2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer MV.
Die Auflösung des Vereins kann entsprechend der Bestimmungen
von Abschnitt 1 nur auf einer MV erfolgen. Bei der Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließen
die Vermögensbestände des Vereins an das Welthaus Bielefeld
e.V., August-Bebel-Str. 62, 33602 Bielefeld, das die Mittel ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für die
Arbeit zum südlichen Afrika zu verwenden hat.